„ Berggemeinschaft Landgrafen “ e.V.
Der Verein führt den Namen
„ Berggemeinschaft Landgrafen “ e.V.
Er hat seinen Sitz in Jena
und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Jena
unter Nummer 37 eingetragen.
Der Verein hat seinen Tätigkeitsbereich
im Gebiet des Landgrafen
und dessen unmittelbarer Umgebung.
§ 1 Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Natur-
verbundenheit sowie die Verbreitung humanisti-
schen Gedankengutes.
Der
Verein macht es sich zur Aufgabe, an der
Erhaltung, Verschönerung und Erschließung von
Natur und Umwelt im Landgrafengebiet mitzu-
wirken, um diesen Bereich für die öffentliche
Nutzung als Naherholungsgebiet von Jena attraktiv
zu gestalten, wozu auch Kultur- und Bildungsan-
gebote beitragen sollen.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch
- die
Pflege der Aufgänge, Wege und Ruheplätze
im Gebiet des Landgrafen und
seiner näheren
Umgebung,
- die Unterhaltung der Aussichtspunkte,
des Aus-
sichtsturmes, des Kinderspielplatzes, des Sport-
platzes, der Trimm-Dich-Strecke sowie des
Vereinshauses,
- die aktive Mitwirkung an Umweltschutz- und
Ökologieprojekten, wie Anpflanzungs- und Wald-
pflegearbeiten,
- vielfältige öffentlichkeitswirksame Kultur- und
Bildungsveranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein
ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(5) Durch die Mitgliedschaft
wird kein Anspruch auf das
Vereinsvermögen erworben.
(6) Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver-
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich
Der
Verein besteht aus eingetragenen Mitgliedern einschließlich des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes. Die Tätigkeit
von Mitgliedern und Vorstand ist ehrenamtlich.
Territorialer Tätigkeitsbereich ist das Landgrafengebiet und seine unmittelbare Umgebung.
§
3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ab vollendetem 14. Lebensjahr werden. Die Aufnahme als Mitglied
ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des
ersten Beitrages und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung auf der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft
endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ableben oder durch Ausschluss.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen,
alle Einrichtungen zu nutzen und besitzt ab Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied
ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen, die festgelegten
Mitgliedsbeiträge halbjährlich (bis 31.3. bzw. 30.9. des lfd. Jahres) zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Gemeinschaftsleistungen oder den Möglichkeiten des Mitgliedes entsprechende Ersatzleistungen zu erbringen.
§ 5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
ist das entscheidende
Gremium des Vereins.
Sie ist vom Vorstand
mindestens 1 Mal im Jahr als
Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange
der Gemeinschaft erfordern, einzuberufen.
Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn min-
destens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vor-
stand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich
durch Rundbrief an alle Mitglieder zu Jahresbeginn
in Verbindung
mit der Zusendung des Veranstal-
tungsprogramms für das jeweilige 1. Halbjahr und
durch Aushang im Informationskasten des Vereins
am Vereinsgrundstück Landgrafenstieg 27. In beson-
deren Fällen nach Abs. 1, Abs. 6 a – d und Abs. 7
erfolgt die Einberufung schriftlich durch Rundbrief
an alle Mitglieder mit einer Ankündigungsfrist von
mindestens
14 Tagen.
Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder.
Die Leitung
der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder
einen
von der Mitgliederversammlung gewählten
Versammlungsleiter.
(3) Ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversamm-
lungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss
ist für alle Mitglieder der Gemeinschaft bindend.
Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder
auf Beschluss der Mitgliederversammlung in gehei-
mer Abstimmung erfolgen.
Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt im Proto-
koll der Mitgliederversammlung.
(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem
18. Lebensjahr.
(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand
zu den
Mitgliederversammlungen sachkundige Per-
sonen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimm-
recht.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Beschlussfassung über diese
Satzung bzw. Satzungsänderungen;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.m.;
d) Beschlussfassung
über alle Grundsatzfragen der Existenz der Gemeinschaft einschließlich der Veränderung, Teilauflösung oder Auflösung der Gemeinschaft;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
und des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Beschlussfassung darüber und Entlastung des Vorstandes.
(7) Bei grundsätzlichen
Entscheidungen, wie
- vermögensrechtlichen Entscheidungen,
- Statutenänderung,
- Auflösung
ist
die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
einzuholen; ist dies in der ersten Versammlung
nicht
möglich, entscheidet die einfache Mehrheit der An-
wesenden einer zweiten anzuberaumenden Mitglie-
derversammlung.
§ 6 Aufgaben,
Rechte und Pflichten des
Vorstandes
(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB
aus
7 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schriftführer,
- dem Kassenführer
- und 3 weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, für be-
stimmte Aufgabengebiete weitere Mitglieder
zu
berufen.
Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsmacht.
Der Stellvertreter ist gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird in der Regel für 3 Jahre gewählt;
seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl
von
Nachfolgern.
Vorstandsmitglieder können während ihrer
Amtszeit
durch die Mitgliederversammlung abgewählt wer-
den,
wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben
nicht entsprechend der Satzung erfüllen oder aus
persönlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr
ausüben können.
(3) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn der Vorsit-
zende oder sein Stellvertreter und mindestens 4
weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes
sind protokoll-
pflichtig.
(4) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; ent-
stehende Kosten werden vom Verein erstattet.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- laufende Geschäftsführung entsprechend den
unter § 1 genannten
Aufgabengebieten;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und
Ausführung ihrer Beschlüsse;
- Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gemäß
Abs. 1;
- die Legitimation der Vertreter ist durch eine be-
glaubigte Abschrift des Protokolls der letzten
Vorstandswahl durch den Schriftführer
mit dessen
Unterschrift zu bestätigen;
- Aufsicht über das Vermögen und das Rechnungs-
wesen des Vereins sowie
Verwaltung und Pflege
der Gemeinschaftseinrichtungen;
- Offenlegung der Geschäftstätigkeit und der Finan-
zen für das abgelaufene
Geschäftsjahr gegenüber
der Mitgliederversammlung und der Kommune bis
zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres.
§ 7 Finanzierung des Vereins
Der Verein finanziert seine
Tätigkeit aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen und Unterstützungen für gemeinnützige Zwecke
sowie durch Einnahmen aus Verpachtung und Vermögenswerten.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke soll nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das gesamte Vermögen desselben
mit allen Rechten des Vereins der Stadtgemeinde Jena zufallen bzw. derselben übertragen werden mit der Bestimmung, dieses Vermögen
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden, um damit dem Vermächtnis
des Verschönerungsvereins zu Jena sowie der Berggemeinschaft Landgrafen weiterhin Rechnung zu tragen.
Jena, 21. April 2004