Vereinsstatut

Statut der „ Berggemeinschaft Landgrafen “ e.V.

Der Verein führt den Namen „ Berggemeinschaft Landgrafen “ e.V.

Er hat seinen Sitz in Jena und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Jena unter Nummer 37 eingetragen.

Der Verein hat seinen Tätigkeitsbereich im Gebiet des Landgrafen und dessen unmittelbarer Umgebung.

 

§ 1 Zweck und Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Naturverbundenheit sowie die Verbreitung humanistischen Gedankengutes.

 

Der Verein macht es sich zur Aufgabe, an der Erhaltung, Verschönerung und Erschließung von Natur und Umwelt im Landgrafengebiet mitzuwirken, um diesen Bereich für die öffentliche Nutzung als Naherholungsgebiet von Jena attraktiv zu gestalten, wozu auch Kultur- und Bildungsangebote beitragen sollen.

 

(2) Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch die Pflege der Aufgänge, Wege und Ruheplätze im Gebiet des Landgrafen und seiner näheren Umgebung, die Unterhaltung der Aussichtspunkte, des Aussichtsturmes, des Kinderspielplatzes, des Sportplatzes, der Trimm-Dich-Strecke sowie des Vereinshauses, die aktive Mitwirkung an Umweltschutz- und Ökologieprojekten, wie Anpflanzungs- und Waldpflegearbeiten, vielfältige öffentlichkeitswirksame Kultur- und Bildungsveranstaltungen.

 

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(5) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Struktur und territorialer Tätigkeitsbereich

 

Der Verein besteht aus eingetragenen Mitgliedern einschließlich des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandes. Die Tätigkeit von Mitgliedern und Vorstand ist ehrenamtlich.

Territorialer Tätigkeitsbereich ist das Landgrafengebiet und seine unmittelbare Umgebung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger ab vollendetem 14. Lebensjahr werden. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung des ersten Beitrages und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung auf der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung, durch Ableben oder durch Ausschluss.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt, sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, alle Einrichtungen zu nutzen und besitzt ab Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes anzuerkennen, die festgelegten Mitgliedsbeiträge halbjährlich (bis 31.3. bzw. 30.9. des lfd. Jahres) zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen oder den Möglichkeiten des Mitgliedes entsprechende Ersatzleistungen zu erbringen.

 

§ 5 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das entscheidende Gremium des Vereins.

 Sie ist vom Vorstand mindestens 1 Mal im Jahr als Jahreshauptversammlung, oder wenn es die Belange der Gemeinschaft erfordern, einzuberufen.

 Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch Rundbrief an alle Mitglieder zu Jahresbeginn in Verbindung mit der Zusendung des Veranstaltungsprogramms für das jeweilige 1. Halbjahr und durch Aushang Informationskasten des Vereins am Vereinsgrundstück Landgrafenstieg 27. In besonderen Fällen nach Abs. 1, Abs. 6 a – d und Abs. 7 erfolgt die Einberufung schriftlich durch Rundbrief an alle Mitglieder mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Teilnahmeberechtigt sind nur Mitglieder. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder einen von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter.

 

(3) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Gemeinschaft bindend.

Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung erfolgen.

Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt im Protokoll der Mitgliederversammlung.

 

(4) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab vollendetem 18. Lebensjahr.

 

(5) Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

 

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Beschlussfassung über diese Satzung bzw. Satzungsänderungen;

b) Wahl des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u.a.m.;

d) Beschlussfassung über alle Grundsatzfragen der Existenz der Gemeinschaft einschließlich der Veränderung, Teilauflösung oder Auflösung der Gemeinschaft;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f) jährliche Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie Beschlussfassung darüber und Entlastung des Vorstandes.

 

(7) Bei grundsätzlichen Entscheidungen, wie vermögensrechtlichen Entscheidungen, Statutenänderung, Auflösung ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder einzuholen; ist dies in der ersten Versammlung nicht möglich, entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden einer zweiten anzuberaumenden Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus 7 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • seinem Stellvertreter,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenführer
  • und 3 weiteren Mitgliedern als Beisitzer.

 

Darüber hinaus hat der Vorstand das Recht, für bestimmte Aufgabengebiete weitere Mitglieder zu berufen.

Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsmacht.

Der Stellvertreter ist gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

 

(2) Der Vorstand wird in der Regel für 3 Jahre gewählt; seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern.

Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung erfüllen oder aus persönlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können.

 

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 4 weitere Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind protokollpflichtig.

 

(4) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich; entstehende Kosten werden vom Verein erstattet.

 

(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • laufende Geschäftsführung entsprechend den unter § 1 genannten Aufgabengebieten;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr gemäß Abs. 1; die Legitimation der Vertreter ist durch eine beglaubigte Abschrift des Protokolls der letzten
  • Vorstandswahl durch den Schriftführer mit dessen Unterschrift zu bestätigen;
  • Aufsicht über das Vermögen und das Rechnungswesen des Vereins sowie Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen;
  • Offenlegung der Geschäftstätigkeit und der Finanzen für das abgelaufene Geschäftsjahr gegenüber der Mitgliederversammlung und der Kommune bis zum Ende des 1. Quartals des folgenden Jahres.

 

§ 7 Finanzierung des Vereins

 

Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen der Mitglieder, Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen und Unterstützungen für gemeinnützige Zwecke sowie durch Einnahmen aus Verpachtung und Vermögenswerten.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke soll nach Tilgung aller Verbindlichkeiten das gesamte Vermögen desselben mit allen Rechten des Vereins der Stadtgemeinde Jena zufallen bzw. derselben übertragen werden mit der Bestimmung, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und Aufgaben im Sinne dieser Satzung zu verwenden, um damit dem Vermächtnis des Verschönerungsvereins zu Jena sowie der Berggemeinschaft Landgrafen weiterhin Rechnung zu tragen.

 

Jena, 21. April 2004